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um 1340 o. T. Schweidnitz.

Ratssatzungen: 1. Jeder Ratmann soll nicht mehr als einen Morgen Holz nehmen, den Mehrbedarf aber bis zu einem Viertel Morgen dazukaufcn dürfen. Zuwiderhandlungen sollen mit je einer Mark Groschen an die Stadt u. an den Stadtschreiber bestraft werden. 2. Niemand soll Eichen, Tannen oder Verkaufholz im Bürgerwalde (in der borger holcz) abhauen; der Zuwiderhandelnde ist kein unbescholtener Mann (bedirman) u. soll für jede umgehauene Eiche, Tanne oder Esche je eine Mark Groschen zahlen. 3. Jeder Ratmann soll in dem Jahre, in dem er im Rate ist, desgl. der Stadtschreiber, von seiner fahrenden Habe u. von dem Gehöft, in dem er wohnt, schoßfrei sein; von allem andern Erbe aber, es seien Höfe, Mühlen Vorwerke oder was auch immer, soll er schossen; tut er das nicht, so handelt er gegen seinen Eid u. seine Ehre; "auch was der rotman eyner mit deine groestin schossit fon syner farnden habe vnd hoeffe, do her ynne wonyt, das oberege sal man den andirn rotman irfullen, daz en allen glich geschee, wenne sie alle glich bordin tragen fon der stat wegen''; jeder Ratmann u. der Stadtschreiber soll einen Morgen Holz zu seinem Vorwerk für ihre Arbeit, die sie für die Stadt leisten, haben [Auszülich u. nicht ganz zutreffend bei Schmidt, Geschichte von Schweidnitz, S. 56, der diese Ratswillkür ohne Zeitengabe bringt]. 4. Der alte u. der neue Rat, die Ältesten u. Geschworenen setzen fest, daß zum Besten der Stadt und ihrer Einkünfte (urburan) niemand Bürger werden soll, der nicht lesen u. schreiben gelernt hätte (her sey denne gelard) [Vgl. Burda, Untersuchungen zur mittelalterlichen Schulgeschichte im Bistum Breslau (1910), S. 107 u. 353; Schubert, Gelehrte Bildung in Schweidnitz im 15. u. 16. Jahrh. in Zeitschr. f. Gesch. Schles. XXXVII, S. 171, u. Schulte, Schulbildung als Bedingung für das Bürgerrecht in den schles. Städten des Mittelalters in Zeitschr. f. Gesch. Schlesiens XLV, S. 345].

Schweidn. Ratsarchiv, Ältestes Schweidn. Stadtbuch (I 163e), fol. 15 u. 35, wo die angeführten 4 Willküren ohne Beifügung des Datums vermerkt sind; nach der Eintraglingsstelle im Stadtbuch fallen sie etwa in die Mitte des 14. Jahrh.; als nachträgliche Eintragungen sind sie in dem mit dem Jahre 1321 beginnenden, aber erst nach 1360 fortlaufend geführten Stadtbuch hinter einer Urkunde v. J. 1342 vermerkt. Cod. dipl. Sil. XXII, Reg. 4901, hat diese Satzungen nach einem Vermerk im Jauerschen Ms. XIV, 406, der als Datierung 1330 oder 1340 angibt, z. J. 1330 mit kurzer Inhaltsangabe gebracht. Das Register zu den Jauerschen Mss. (Bd. XXXVIII) setzt sie ohne ersichtlichen Grund in d. J. 1340. Vgl. über d. Datierung auch Schulte, Zeitscbr. f. Gesch. Schles. XLV, S. 345.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 30, 1925; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1338 - 1342. Herausgegeben von Konrad Wutke und Erich Randt.